Satzung
Satzung der SIEGESSÄULE – Queere Medien Genossenschaft
Präambel
Die SIEGESSÄULE Queere Medien Genossenschaft verfolgt den Anspruch, Medien unabhängig zu publizieren und nachhaltig zu sichern. Die Genossenschaft arbeitet nach einvernehmlichen und kooperativen Prinzipien, ihr wirtschaftliches Handeln orientiert sich am Gemeinwohl. Sie versteht sich als Verlag, der kritischen Journalismus für die LGBTIQ+ Community betreibt und handelt dabei im Interesse ihrer Mitglieder, Leser*innen, Nutzer*innen sowie der queeren Gemeinschaft allgemein – sowohl in Berlin als auch weit darüber hinaus. Mit professionellen publizistischen und kulturellen Formaten, Events und vielfältigen Vernetzungsangeboten möchte sie als glaubhafte Unterstützerin queerer Menschen agieren und in die Gesellschaft hineinwirken. Sie steht für Information, Austausch und Auseinandersetzung – auch über politische Differenzen hinweg.
Die SIEGESSÄULE Queere Medien Genossenschaft positioniert sich entschieden gegen Queerfeindlichkeit, Rassismus, Sexismus und Antisemitismus und tritt ein für eine solidarische, vielfältige und demokratische Gesellschaft.
1984 wurde die SIEGESSÄULE als autonomes Projekt aus der Schwulenbewegung in West-Berlin heraus gegründet. Ein mutiger Gegenentwurf zur Ignoranz in der sich anbahnenden Aids-Krise. Seit dieser Pionierleistung und im Sinne der daraus resultierenden Selbstermächtigung haben sich die SIEGESSÄULE und ihr Verlag mit all ihren Medien und Produkten kontinuierlich weiterentwickelt. In dieser Tradition stehend, ist es das Ziel der SIEGESSÄULE Queere Medien Genossenschaft, die Existenz des Verlags langfristig zu sichern und in all seinen Facetten weiterzuentwickeln.
Satzung
Sofern nichts Abweichendes in dieser Satzung bestimmt ist, gelten die Regelungen des Genossenschaftsgesetzes (GenG).
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Genossenschaft führt den Namen SIEGESSÄULE – Queere Medien eG.
2. Der Sitz der Genossenschaft ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Gründung und endet am 31.12. des Jahres.
§ 2 Zweck & Gegenstand der Genossenschaft
1. Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaft sowie der sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder.
2. Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Herstellung und die Herausgabe von Medien aller Art (print, digital, audio, video) mit der Hauptzielgruppe LGBTIQ*, die Organisation und Durchführung von Events sowie andere geschäftliche Aktivitäten, die primär der Sichtbarkeit, Vernetzung und Stärkung der LGBTIQ*-Zielgruppe dienen. Darüber hinaus können auch sonstige Medien herausgegeben und sonstige Events und Dienstleistungen organisiert und angeboten werden. Um diesen Zweck zu erfüllen wird die Genossenschaft den Verlag Special Media SDL GmbH mit all seinen Marken übernehmen.
3. Die Genossenschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu errichten und zu erwerben sowie sich an anderen Unternehmen zu beteiligen. Sie ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten.
4. Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie eine Personengesellschaft werden, die die Ziele der Genossenschaft unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
a. eine unbedingte Beitrittserklärung des Antragstellers in Textform, die den Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss und
b. die Zulassung durch den Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch:
• Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren in Textform,
• Tod (bei natürlichen Personen),
• Auflösung (bei juristischen Personen und Personengesellschaften),
• Ausschluss aus folgenden Gründen
a) wenn ein Mitglied den satzungsgemäßen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
b) wenn ein Mitglied durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft oder unzumutbar das Ansehen oder die Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt;
c) wenn ein Mitglied unter seiner der Genossenschaft mitgeteilten Anschrift länger als 12 Monate nicht erreichbar ist;
• vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens gemäß § 76 GenG;
• Insolvenz eines Mitglieds.
§ 4 Geschäftsanteile und Geschäftsguthaben
1. Der Geschäftsanteil beträgt 500 Euro.
2. Die Einzahlung des Geschäftsanteils ist sofort bei Aufnahme fällig.
3. Weitere Anteile können freiwillig übernommen werden. Die Anzahl der Geschäftsanteile eines Mitglieds darf insgesamt höchstens 100 betragen. Die Übernahme weiterer Geschäftsanteile über die festgelegte Höchstgrenze hinaus ist nicht zulässig.
4. Das Geschäftsguthaben eines Mitglieds entspricht der Summe seiner Einzahlungen sowie der sonstigen Gutschriften auf die übernommenen Geschäftsanteile.
5. Die Kündigung freiwillig übernommener Geschäftsanteile ist mit einer Frist von 2 Jahren zum Geschäftsjahresende zulässig.
§ 5 Auseinandersetzung
1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind, soweit sie ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt sind, nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch. Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in zwei Jahren ab Fälligkeit.
3. Die Absätze 1 bis 2 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.
4. Der Anspruch des ausgeschiedenen Mitglieds auf Auszahlung seines Auseinandersetzungsguthabens ist insoweit ausgesetzt, als durch die Auszahlung ein Mindestkapital in Höhe von 80 % der Summe aller zum letzten Bilanzstichtag vor dem Ausscheiden gezeichneten Geschäftsanteile unterschritten wird. Die Aussetzung der Auseinandersetzungsansprüche aller Ausgeschiedenen erfolgt anteilig nach dem Verhältnis ihrer Auseinandersetzungsguthaben untereinander. Wird die Mindestkapitalgrenze wieder überschritten, erfolgt die Bedienung ausgesetzter Ansprüche jahrgangsweise nach ihrem Alter und im Übrigen nach dem Verhältnis der ausgesetzten Ansprüche untereinander.
§ 6 Organe der Genossenschaft
Die Organe der Genossenschaft sind:
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Aufsichtsrat
§ 7 Generalversammlung
1. Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
2. Sie beschließt insbesondere über:
• Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (GenG),
• Wahl und Abberufung des Aufsichtsrats mit 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Der Wahlgang ist so lange zu wiederholen, bis die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder mindestens 2/3 der gültigen Stimmen erreicht haben. Zusätzlich sind bis zu drei Ersatzmitglieder und die Reihenfolge ihres Nachrückens zu bestimmen. Für die Zusammensetzung und Wahlen von Ersatzmitgliedern gelten die gleichen Vorschriften wie für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
• Feststellung des Jahresabschlusses,
• Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung eines Jahresfehlbetrags,
• Entlastung der Organe,
• Auflösung der Genossenschaft mit 3/4 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen (GenG).
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
4. Jedes Mitglied kann sich in der Generalversammlung durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person vertreten lassen. Die Vollmacht zur Vertretung in der Generalversammlung muss in Textform erteilt werden. Eine bevollmächtigte Person darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Ausgeschlossen ist die Bevollmächtigung von Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts anbieten.
5. Die Generalversammlung wird durch ein Mitglied des Aufsichtsrates geleitet. Die Generalversammlung kann jedoch mit Mehrheitsbeschluss eine andere Person mit der Leitung der Versammlung beauftragen.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen. Über eine die Mindestanzahl übersteigende Anzahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet das zur Vorstandsbestellung befugte Organ.
2. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
3. Die Amtszeit beträgt in der Regel 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Aufsichtsrat kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Amtszeit festlegen.
4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand. Er vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des Abs. 5.
5. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit eine*r Prokurist*in gesetzlich vertreten. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.
6. Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats für folgende Angelegenheiten:
- die jährliche Wirtschaftsplanung sowie die Festlegung von lang- und mittelfristigen Unternehmenszielen;
- nicht bereits in der Wirtschaftsplanung enthaltene Investitionen, deren Nettobetrag im Einzelfall 50.000 EUR übersteigt;
- nicht bereits in der Wirtschaftsplanung berücksichtigte Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Netto-Belastung von mehr als 25.000 EUR;
- Vereinbarungen im Rahmen alternativer Finanzierungsformen, insbesondere Beteiligungs- und Nachrangdarlehensverträge mit Dritten und die Ausgabe von Genussrechten;
- Erteilung oder Widerruf einer Prokura;
- Verfügungen über Grundstücke oder Gebäude oder im Grundbuch gesicherte Rechte an ihnen.
7. Über die Befreiung einzelner oder aller Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 Alt. 2 BGB entscheidet der Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstands.
§ 9 Aufsichtsrat
1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei oder fünf Mitgliedern. Über die Zahl seiner Mitglieder entscheidet die Generalversammlung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats wählen aus ihrer Mitte eine*n Aufsichtsratsvorsitzende*n und eine*n stellvertretende*n Vorsitzende*n.
2. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats soll aus dem Kreis der für die Genossenschaft tätigen Mitglieder stammen. Als solche gelten Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Genossenschaft stehen oder als „feste Freie“ für sie tätig sind. Bei einem 3-köpfigen Aufsichtsrat soll höchstens eine Person und bei einem 5-köpfigen Aufsichtsrat höchstens zwei Personen diesem Kreis angehören.
3. Dem Aufsichtsrat obliegt die Bestellung, Abberufung und Überwachung des Vorstands.
4. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für drei Jahre gewählt. Ihre Amtszeit endet mit der Wahl der Nachfolger*innen. Bis zur Neuwahl bleiben die amtierenden Mitglieder geschäftsführend im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokurist*innen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein.
6. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Hierbei gilt auch die Stimmenthaltung als Teilnahme an der Beschlussfassung. Der Aufsichtsrat kann seine Sitzungen auch in virtueller oder hybrider Form im Sinne des § 43b GenG abhalten oder in dringenden Fällen auf Veranlassung des*r Aufsichtsratsvorsitzenden Beschlüsse textförmlich im Umlaufverfahren fassen, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung der Generalversammlung
1. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder mindestens vier Wochen vor der Versammlung in Textform unter Angabe der Tagesordnung und der sonstigen Bekanntmachungen gemäß § 46 Abs. 1 GenG.
2. Die Generalversammlung findet innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit Gesetze oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben.
4. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die den Anforderungen des § 47 GenG genügt.
§ 11 Rücklagen, Gewinnverwendung, Verlustdeckung, Ausschluss der Nachschusspflicht
1. Es wird eine gesetzliche Rücklage nach § 7 Nr. 2 GenG gebildet. Sie wird durch Zuführung von mindestens 20% des Jahresüberschusses gebildet bis mindestens 10% des Nominalwerts aller Geschäftsanteile erreicht ist.
2. Die Genossenschaft gewährt dem Mitglied Manuela Kay als Würdigung ihrer ideellen und unternehmerischen Gründungsleistung als Geschäftsführerin der Special Media SDL GmbH ein Sonderrecht gemäß § 35 BGB in Form einer Dividende in Höhe von 5 % des Jahresüberschusses, solange Manuela Kay Mitglied der Genossenschaft ist. Weitere Bedingungen für die Gewährung der Dividende sind: es muss ausreichendes freies Vermögen zur Verfügung stehen und das Vermögen die Verbindlichkeiten übersteigen.
Die Genossenschaft verpflichtet sich, als Würdigung der ideellen und unternehmerischen Gründungsleistung von Gudrun Fertig als Geschäftsführerin der Special Media SDL GmbH ihr ein Sonderrecht dergestalt einzuräumen, dass für die Dauer ihrer Mitgliedschaft eine Sonderrücklage gebildet wird, in die jährlich 5 % des Jahresüberschusses eingestellt werden. Sofern und sobald ausreichend liquide Mittel zur Verfügung stehen, soll diese Sonderrücklage auf einem separaten Festgeldkonto geführt und vornehmlich für journalistische Nachwuchsarbeit aufgelöst und verwendet werden.
3. Verluste werden auf Beschluss der Generalversammlung aus Rücklagen oder durch Kürzung der Geschäftsguthaben gedeckt, sofern sie nicht auf neue Rechnung vorgetragen werden.
4. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder ist ausgeschlossen.
5. Über die Verwendung des Bilanzgewinns entscheidet die Generalversammlung. Der nach Zuführung in die gesetzliche Rücklage verbleibende Gewinn kann unter Beachtung des Abs. 2 an die Mitglieder verteilt, in eine andere Ergebnisrücklage eingestellt oder auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auch eine Kombination aus den unterschiedlichen Formen der Gewinnverwendung ist möglich.
§ 12 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen auf der Webseite der Genossenschaft. Die Adresse lautet https://www.komplizin-werden.de Bekanntmachungen werden in deutscher Sprache vorgenommen und haben anzugeben, von welchem Organ sie ausgehen.
§ 13 Prüfung
Die Genossenschaft ist gemäß § 54 GenG Mitglied in einem anerkannten Prüfungsverband und unterliegt dessen Prüfung nach § 53 GenG.
§ 14 Auflösung
1. Die Genossenschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden.
2. Im Fall der Auflösung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, soweit die Generalversammlung keine anderen Personen als Liquidatoren bestimmt.
3. Ein etwa verbleibendes Reinvermögen ist an die Mitglieder entsprechend ihrer Geschäftsguthaben zu verteilen, sofern von der Generalversammlung keine andere gemeinnützige Verwendung beschlossen wurde.
Berlin, 08.02.2026